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Verhinderungspflege bei privaten Pflegepersonen: Was Sie beachten müssen

  • ab447000
  • Nov 13, 2025
  • 2 min read

Wenn Angehörige oder Freunde einspringen, um eine pflegebedürftige Person zu betreuen, spricht man von privater Ersatzpflege. Diese Form der Verhinderungspflege ist besonders weit verbreitet, da sie flexibel, vertrauensvoll und oft kurzfristig organisiert werden kann. Doch bei der Beantragung über die Pflegekasse gelten besondere Regeln, die viele nicht kennen. Wer sich rechtzeitig informiert, kann auch bei privater Pflege eine finanzielle Entlastung erhalten.


Grundsätzlich gilt: Auch private Pflegepersonen können im Rahmen der Verhinderungspflege eine Aufwandsentschädigung erhalten. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob die Ersatzpflegeperson mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt. In solchen Fällen wird nur der nachgewiesene Aufwand erstattet – etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Eine pauschale Vergütung ist nicht vorgesehen, es sei denn, die Pflege erfolgt durch eine nicht verwandte Person.


Die Pflegekasse verlangt bei privaten Pflegepersonen eine genaue Dokumentation der erbrachten Leistungen. Dazu gehören Angaben zu Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Pflege. Auch eine schriftliche Bestätigung der Pflegeperson ist erforderlich, ebenso wie ein Nachweis über entstandene Kosten. Wer diese Unterlagen vollständig einreicht, hat gute Chancen auf eine Erstattung – auch rückwirkend, sofern die Pflege dokumentiert wurde.


Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen stundenweiser und tageweiser Pflege. Bei stundenweiser Pflege ist eine genaue Zeitangabe erforderlich, während bei tageweiser Pflege auch Übernachtungen berücksichtigt werden. Die Pflegekasse prüft, ob die Pflegeperson tatsächlich verhindert war und ob die Ersatzpflege den gesetzlichen Vorgaben entspricht verhinderungspflege antrag. Eine enge familiäre Beziehung allein reicht nicht aus – es muss eine tatsächliche Pflegeleistung erbracht worden sein.


Die finanzielle Erstattung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei nicht verwandten Pflegepersonen kann eine pauschale Vergütung vereinbart werden, die bis zur Höchstgrenze von 1.612 Euro pro Jahr erstattet wird. Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, erhöht sich der Betrag auf bis zu 2.418 Euro. Diese Beträge gelten auch für private Pflegepersonen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.


Ein häufiger Fehler ist die fehlende Dokumentation. Viele Angehörige springen spontan ein, ohne die Pflegezeiten festzuhalten oder Quittungen zu sammeln. Dadurch gehen wertvolle Ansprüche verloren. Es empfiehlt sich, ein einfaches Pflegeprotokoll zu führen, in dem alle relevanten Informationen notiert werden. Auch eine schriftliche Vereinbarung mit der Ersatzpflegeperson kann hilfreich sein, um Missverständnisse zu vermeiden.


Private Pflegepersonen sind eine tragende Säule der häuslichen Versorgung. Wer ihre Leistungen anerkennt und korrekt beantragt, kann nicht nur finanzielle Unterstützung erhalten, sondern auch die Pflegequalität langfristig sichern. Die Verhinderungspflege bietet hier eine wichtige Entlastung – für alle Beteiligten.

 
 
 

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